
AFK PIROL
combined work and research vessel

24.06.1996 Zitat:
Das Schiff kriegen sie hier nicht durch, das habe ich ( Betriebsprüferin
Biester, Finanzamt Cuxhaven ) mit der Rechtsbehelfstelle im Hause bereits so abgestimmt
. ( Zeuge: StB H.-G. Hermann, Buxtehude )
16.01.2002 Zitat:
Auch rechtswidrig
zustande gekommene Steuern werde ich ( ORR Poeschel, mit folgenden Dienstposten im FA Cuxhaven ausgestattet: Vertreter des Vorstehers im Amt; Vertreter des FA vor Gericht; Leiter der Rechtsbehelfstelle; Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfstelle; Leiter der Vollstreckungsstelle, Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfstelle ) beitreiben.
( Zeuge: RA Bernd Heinke, BHV )
17.10.2002 werden seitens des Leiters der Betriebsprüfungsstelle im FA Cuxhaven ( Kückens ) die vom Steuerpflichtigen dargereichten schriftlichen Aufzeichnungen und Nachweise in hohem Bogen im Bei- sein des Steuerpflichtigen selbst, des Steuerberaters Hermann und des Rechtsanwaltes Heinke auf den Bürofußboden geworfen anstatt sie zur Kenntnis zu nehmen ( ist bis heute auch nicht nachgeholt worden )
02.07.2004 Zitat: Steuerbescheide aus dem FA Cuxhaven haben die Wirkung wie Gottesurteile, sie sind nicht umkehrbar... ( Fuhst, Vorsteher des Finanzamtes Cuxhaven ) ( Zeugen: Redakteur und Kamerateam des WDR )
19.04.2005 Zitat: Ob eine Behörde rechtmäßig oder rechtswidrig gehandelt hat, entscheiden nicht Presseorgane (...). Eine laienhafte Beurteilung Ihres Falles durch Vertreter der Medien, die frei ist von jeglicher Sach- und Rechtskunde, mag durch Art. 5 GG gedeckt sein, sie kann indessen eine sachverständige Beurteilung durch die hierzu einzig berechtigten staatlichen Instanzen nach Recht und Gesetz nicht ersetzen. (...) aus dem Schreiben des nds. Finanzministeriums gleichen Datums, Verfasser: König / Kordt
Arbeits- &. Forschungsschiff “PIROL”
aus dem nds. Finanzministerium, zuletzt 19.04.2005
Ihre Steuerangelegenheit ist nicht nur aufgrund der zahlreichen von
ihnen in die Sache eingeschalteten Personen und Institutionen im
Finanzamt Cuxhaven, in der Oberfinanzdirektion und in meinem
Hause
umfassend geprüft worden. Dabei konnten Rechtsfehler des
Finanzamtes nicht festgestellt werden.
am 17.11.2004
vor laufender Kamera des NDR:
Auf die Frage "Wie schätzen Sie die Kompetenz der Finanzbeamten ein?",
antwortet nds. Finanzminister Hartmut Möllring: "Sehr hoch. Wir haben
alles überprüft. Es ist nach unserer Meinung und nach Meinung der
anderen Aufsichtsbehörden nicht ein einziger Fehler im Verfahren
passiert und das spricht eigentlich dafür, dass die Kompetenz gut
ist."
Verfassungsbeschwerde
vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsuhe erhoben, mit Datum 06.07.2005 ist begründet Verfassungsbeschwerde zur Frage der Deliktfähigkeit der Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB seitens eines in der Rechtsbehelf- und Vollstreckungsstelle tätigen Finanzbeamten erhoben worden...
Der Text der Verfassungsbeschwerde findet sich im rechts stehenden Leitz- Ordner als pdf-Datei zum Herunterladen... - 2 BvR 1109/05 -
Verfassungs- beschwerde
vom 06.07.2005
fortgesetzter Verfassungsbruch
seitens des nds. Finanzamt Cuxhaven, der Oberfinanzdirektion Hannover, des nds. Finanzministerium sowie inzwischen auch des 2. Senates des nds. Finanzgerichtes zum Nachteil des Künstlerehepaares Angelika &. Burkhard Lenniger Art. 5.3.1
Grundgesetz lautet: Kunst, Wissenschaft, Forschung u. Lehre sind frei. ( Art. 5.3. Grundgesetz hat keinen
§ 18.1.1. Einkommensteuergesetz
listet die so genannnten freien Berufe auf, es werden genannt Künstler, Wissenschaftler, Forscher und Lehrende das Einkommensteuergesetz hat keinen so genannten Artikel-Vorbehalt, demnach ist § 18.1.1 EStG im Bezug auf Art. 5.3 Grundgesetz
denn auch verfassungswidrig,
jeder Steuerbescheid ist
ein belastender Verwaltungsakt, dessen Ergehen es immer zunächst einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf dem Fiskus mangelt es aber an einer solchen gesetzlichen Ermächtigung, da der Art. 5.3 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind
frei ) ausdrücklich keinen Gesetzesvorbehalt aufweist, so dass jede Einkommensteuererhebung, Festsetzung und Beitreibung gegenüber einem anerkannten freischaffenden Künstler, Wissenschaftler, Forscher und Lehrenden rechtswidrig weil
verfassungswidrig und somit nichtig ist, denn das Einkommensteuergesetz ist lediglich ein einfaches Gesetz... die Zeitschrift für Steuern und Recht,
amtliche Anerkennung der Künstlereigenschaft seitens der OFD Hannover, 23.10.1996
Zitat aus Stellungnahme des FA Cuxhaven v. 12.06.2006:
„Die geltend gemachten Gründe zur vorgetragenen Verfassungs-
widrigkeit greifen nicht durch. Das BVerfG hat in der sog. Mephosto-
Entscheidung vom 24.07.1971 den Schutzbereich der Kunstfreiheit aus
Art. 5 III GG dahingehend definiert, dass neben der eigentlichen künst-
lerischen Tätigkeit, dem „Werkbereich“, auch die Vermittlung des Kunst-
werkes an Dritte, der sog. „Wirkbereich“ geschützt ist. Im weiteren unter-
liegt die Kunstfreiheit nach dieser Entscheidung weder den Schranken des
Art. 5 II GG noch denen des Art. 2 I GG. Das bedeutet jedoch nicht, dass
dieses Grundrecht schrankenlos gewährt wird. Die Kunstfreiheit kann
durch andere verfassungsrechtlich geschützte Werte beschränkt werden,
sog. verfassungsimmanente Schranken. ( Beschluss des BVerfG v. 17.07.84
„Anachronistischer Zug“ )
Zu diesen Werten zählen zum einen die Sicherung von Staatseinnahmen
durch Erhebung von Steuern sowie zum anderen der Gleichheitsgrundsatz
aller Steuerbürger in seiner Ausprägung einer gleichmäßigen Besteuer-
ung nach dem Leistungsprinzip aus Art. 3 I GG.“ ( Krause / v. Bargen )
nicht grundlos schrieb der ehemalige Verfassungsrichter Prof. Paul Kirchhof
denn auch 2002
“Der Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts”
“Die Grundrechte schützen den Berechtigten ( Grundrechtsträger ) gegenüber
der Steuerhoheit ( Finanzbehörden ) in gleicher Weise
wie gegenüber der
anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen ( z.B. Polizei, allgemeine Verwaltung,
Justiz ).” ( Seite 16, linke Spalte, Zeile 24 - 27 )
Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigem weniger über
das Gesetz, sondern mehr ber seine dienstlichen Anweisungen, ber Richtlinien und
Erlasse.
Er kennt das
Gesetz vielfach nicht. Es interessiert ihn auch nicht, er
vollzieht seine dienstlichen Weisungen.(...) Die Steuer steht aber unter Gesetzes-
vorbehalt. Insoweit müssen wir im Steuerrecht diesen Rechtstaat wieder elementar
neu errichten. (...) ( Seite 25, linke Spalte, Ziff. 7, letzter Absatz )
aktuelle Einspruchsbescheide des FA Cuxhaven v. 21.12.2006
zum Grundrecht Art. 5.3.1 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre
sind frei ) i.V.m. “Mephisto-Beschluss” des Bundesverfassungsgerichtes v.
24.02.1971 ( Verfasser: Krause, FA Cuxhaven, Rechtsbehelfstelle )
Die von den Ef geltend gemachten Gründe zur vorgetragenen Verfassungs- Das Grundrecht der Kunstfreiheit wird im weiteren auch nicht schrankenlos
widrigkeit gehen in weiten Teilen fehl und greifen deshalb in der Sache nicht
durch. Art. 5 III Grundgesetz enthält zwar einerseits ein Freiheitsrecht und
stellt andererseits als objektive Grundsatzentscheidung für Kunst- und
Wissenschaftsfreiheit dem Staat, der sich – im Sinne einer Staatsziel-
bestimmung – auch als Kulturstaat versteht, die Aufgabe, ein freiheitliches
Kunst- und Wissenschaftsleben zu erhalten und zu fördern. Umfang und
Form der Förderungspflicht schreibt er jedoch nicht vor, insoweit ist dem
Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum belassen. Aus dem Grund-
recht der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 III GG kann deshalb kein Vorrecht auf
Steuerfreiheit oder Steuervergünstigung jeder künstlerischen oder wissen-
schaftlichen Betätigung hergeleitet werden.
(
die grundgesetzliche Wahrheit sieht seit 1949 völlig anders aus )
gewährleistet. Nach der sog. Mephisto-Entscheidung vom 24.02.1971 (…)
unterliegt es zwar weder den Schranken des Art. 5 II GG noch denen des
Art. 2 I GG. Die Kunstfreiheit kann jedoch durch andere verfassungs-
rechtlich geschützte Werte beschränkt werden, sog. verfassungsimmanente
Schranken. (
Werten zählen zum Beispiel die Sicherung und Erzielung von Steuerein-
nahmen durch Erhebung von Steuern sowie der Gleichheitsgrundsatz aller
Steuerbürger in seiner Ausprägung einer gleichmäßigen Besteuerung nach
dem Leistungsprinzip aus Art. 3 I GG.
( red. der unterstrichene Teil hat mit dem BVerfG-Urteil “Anachronistischer
Zug” nichts gemein )
Der Staat in Gestalt der Finanzverwaltung tritt durch die Besteuerung des
EF daher nicht als Grundrechtsträger, sondern vielmehr als Hüter der
Grundrechte anderer Grundrechtsträger auf.
Einen Artikelvorbehalt im Sinne des Zitiergebotes aus Art. 19 I 2 GG bedarf
es für das Grundrecht der Kunstfreiheit im Einkommensteuergesetz und in
der Abgabenordnung nicht. Das Bundesverfassungsgericht verzichtet auf
das
Zitiergebot in den Fällen, in denen ein ausdrücklicher Gesetzesvor-
behalt fehlt oder in denen der Gesetzesvorbehalt anders formuliert ist als in
Art. 19 I 2 GG
. Das Zitiergebot erfasst also auch nicht das Grundrecht der
Kunstfreiheit. (
eine Quellenangabe fehlt, sie gibt es auch gar nicht !!! )
( Seite 3, Abs. 4 und 5 sowie Seite 4, Abs. 1 und 2, Einspruchsbescheid des
FA Cuxhaven v. 25.07.2006, zugestellt am 28.07.2006 )
siehe Aufsatz Prof. Dr. Paul Kirchhof, Verfassungsrichter a.D. ( Zitat:
“Er kennt
das
Gesetz vielfach nicht. Es interessiert ihn auch nicht, (...) )
weihnachtliche Bescherung..., 23 ablehnende Einspruchsbescheide aus dem Finanzamt Cuxhaven, förmlich per Sonderbote
zugestellt
am 22. und 23. sowie 28. Dezember 2006





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Arbeits- &. Forschungsschiff “PIROL”
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